Gesetze / Elektromagnetische-Verträglichkeit-Gesetz
EMVG§ 14 Einführer oder Händler als Hersteller
Stand: 10.06.2019
Ein Einführer oder ein Händler gilt als Hersteller im Sinne dieses Gesetzes und unterliegt den Pflichten des Herstellers nach den §§ 8 und 9, wenn er
1.
ein Gerät unter seinem eigenen Namen oder seiner eigenen Handelsmarke in Verkehr bringt oder sich durch die Ausstellung einer Konformitätserklärung in seinem eigenen Namen als Hersteller ausgibt,
2.
ein auf dem Markt befindliches Gerät so verändert, dass die Konformität mit den Anforderungen dieses Gesetzes beeinträchtigt werden kann.
Wird zitiert von 14 Entscheidungen zu § 14 EMVG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- VGH Baden-Württemberg, 03.07.2014 – 1 S 234/11Zitiert von 2
- VG Gelsenkirchen, 03.09.2014 – 7 K 3467/13
- VG Köln, 17.07.2013 – 21 K 2589/12
- BVerwG, 15.05.2015 – 6 B 53.14Zitiert von 3
- BVerwG, 15.05.2015 – 6 B 53/14Amateurfunk - Störung durch Powerlinenetz
- OVG NRW, 01.07.2013 – 13 B 249/13
Zuletzt entschieden
- OVG NRW, 15.05.2015 – 13 A 2134/14
- VG Köln, 27.06.2013 – 1 K 2434/12
- VG Köln, 07.12.2011 – 21 K 8194/09Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 14 EMVG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.